Maßnahmenpaket der Bundesregierung – Wichtige Informationen für Friedrichsdorfer Unternehmen
Wir als Freie Demokraten haben den Ball wieder aufgenommen und haben die wichtigsten Punkte aus dem am Wochenende beschlossenen Maßnahmenpaket der Bundesregierung für Friedrichsdorfer Unternehmen zusammengefasst, um mögliche Hilfen in der aktuellen Situation aufzuzeigen.
Die Bundesregierung hat in ihrer Erklärung vom 15. März 2020 ein Maßnahmenpaket mit Sofortmaßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen von CoViD-19 vorgestellt. Für Unternehmen in Friedrichsdorf können vor allem die (i) Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes, (ii) KfW-Kredite und Bürgschaften zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen und (iii) steuerliche Liquiditätshilfen von Interesse sein, die wir im Folgenden – ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit – kurz zusammenfassen:
Flexibilisierung des Kurzarbeitergelds
Der Koalitionsausschuss hat in seiner Sitzung vom 8. März 2020 beschlossen, die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu senken und die Leistungen zu erweitern. Diese Erleichterungen der noch noch zu erlassenden Verordnung sollen zunächst bis zum Ende des Kalenderjahres 2021 befristet werden. Damit sollen die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erleichtert werden:
- Nur 10% der Arbeitnehmer – statt bisher ein Drittel – müssen von Arbeitsausfall betroffenen sein (Quorum)
- teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
- Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
- die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge wird von der Bundesagentur für Arbeit in vollem Umfang erstatten.
Darüber hinaus soll ein Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (»Arbeit-von-morgen-Gesetz«) ein verkürztes Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und bereits in der ersten Hälfte des Aprils 2020 in Kraft treten. Der Referentenentwurf vom 10. Februar 2020 und der Entwurf der Bundesregierung vom 10. März 2020 können auf einer Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingesehen werden,
Das Ziel des Arbeit-von-morgen-Gesetzes ist einerseits die Förderung von Aus- und Weiterbildungen der Beschäftigten zur Bewältigung des Strukturwandels der Wirtschaft und anderseits die Umsetzung der Änderungen des Kurzarbeitergeldes durch die Verordnungsermächtigung in einer gesetzlichen Regelung. Diese Maßnahmen zu einem erleichterten Zugang zu dem Kurzarbeitergeld werden dann auch Verabschiedung des Gesetzes bis zum 31.07.2023 befristet sein.
Voraussetzungen sind nach dem Gesetzesentwurf, dass im Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall besteht, der für mehr als zwölf Monate angezeigt wurde, und 50 % der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.
Das Kurzarbeitergeld ist über die Bundesanstalt für Arbeit zu beantragen. Bitte wenden Sie sich an die für Ihr Unternehmen zuständige Bundesanstalt für Arbeit, um weitere Punkte zu einer Beantragung des Kurzarbeitergeldes zu besprechen.
Kredite und Bürgschaften für Unternehmen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen
Kommt es bei Unternehmen unverschuldet zu Liquiditätsengpässe, so können die Unternehmen durch zusätzliche Liquidität geschützt werden. Über ihre Hausbanken erhalten Unternehmen den Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen KfW, die in einer Übersichtsseite der KfW dargestellt werden.
Die KfW wird dazu die bestehenden Kreditformate (KfW-Unternehmerkredit, KfW Kredit für Wachstum, ERP-Gründerkredit) für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen erleichtern und die Konditionen verbessern. Die Volumina der Programme sollen darüber hinaus ausgeweitet werden. Darüber hinaus wird ein KfW-Sonderprogramm aufgelegt, Es ist zu beachten, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt, sondern, dass diese Mittel wieder zurückbezahlt werden müssen.
Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihre Hausbank, die Sie im Hinblick auf diese Kredite der KfW und Bürgschaften beraten wird.
Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
Auch steuerliche Erleichterungen können in Anspruch genommen werden:
- Die Stundung von Steuerzahlungen soll erleichtert werden. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung soll angewiesen werden, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.
- Vorauszahlungen von Steuern sollen leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, sollen die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden.
- Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Bereits in seiner Presseerklärung vom 5. Januar 2020, hatte der hessische Finanzminister Dr, Schäfer berichtet, dass er die hessischen Finanzverwaltung angewiesen hätte, die Stundung von Steuerzahlungen und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen zügig zu bearbeiten.
Außerdem ist bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer), die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen.
Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihren Steuerberater, der Sie gern hierbei beraten wird und mit Ihnen die konkreten Schritte für Ihre Situation erörtern und Sie bei der Umsetzung unterstützen wird.